Laserpointer
Die Zahl von Laserpointer Grün gegen Piloten, Triebfahrzeugführer, Kraftfahrzeugführer aber auch gegen Polizeibeamte hat in den letzten Jahren zugenommen. Derartige Laserattacken sind jedoch alles andere als Kavaliersdelikte.
Die Bundespolizei in München warnt nunmehr wegen eines aktuellen Falles eines "nicht gekennzeichneten" Laserpointers aus dem September letzten Jahres zu dem nunmehr ein aktuelles Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vorliegt.
Am 01.09.2013 soll ein damals 20-jähriger Bogenhausener am Münchner Ostbahnhof einen Laserpointer gegen zwei Männer aus Erding benutzt haben. Der Heranwachsende steht im Verdacht sich einer Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Er soll den beiden, zur Tatzeit 60 bzw. 66 Jahre alten Erdingern vom gegenüberliegenden Bahnsteig aus mit einem Laserpointer "in die Augen geblendet" haben. Der Bogenhausener gab zu, umhergeleuchtet zu haben, bestritt jedoch, gewollt und bewusst jemanden angeleuchtet bzw. geblendet zu haben. Er ging davon aus, dass die Leistung des Lasers harmlos sei und es sich lediglich um ein Spielzeug gehandelt hätte.
Wie das Gutachten zum damals benutzten Laserpointer nun zeigt, hatten die Männer offensichtlich sehr viel Glück. Der 20-Jährige benutzte einen "nicht gekennzeichneten" Laserpointer der Klasse 3R. Laser dieser Klasse sind bei einer Bestrahlungsdauer von mehr als 0,25 Se-kunden Bestrahlungsdauer potentiell gefährlich für das menschliche Auge. Somit handelte es sich alles andere als um ein harmloses Spielzeug.
Der 20-Jährige gab an, den starker laserpointer von einem "fliegenden Händler" im Ostbahnhof für 6 EUR erworben zu haben. Der Laser war ohne Kennzeichnung und hätte in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Bundespolizei bittet Eltern, deren Kindern Laserpointer zugänglich sind, die Kinder über die Gefahren aufzuklären bzw. die Laserpointer gegen unberechtigte Benutzung zu sichern.
Laserpointer sind Lichtzeiger für Vorträge mit Projektionen. Wer nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen beachtet, ist stets auf der sicheren Seite: - Niemals direkt in den Strahlengang blicken. - Im Laserzielvorrichtung gut reflektierende Flächen vermeiden. - Laserpointer (Achtung von Importen) nie Kindern zum Spielen überlassen. - Nur gekennzeichnete Laserpointer verwenden.
Die Bundespolizei warnt in diesem Zusammenhang vor dem Ankauf nicht gekennzeichneter Laserpointer.
Das Kaufen, Besitzen, Führen etc. eines Lasers, unabhängig von dessen Leistungsklasse, steht unter keinerlei Gesetzvorbehalt und ist somit jedem erlaubt. Die Zweckentfremdung zur absichtlichen Blendung stellt eine Gefahr dar! In Einzelfällen kann die Netzhaut des Auges kurzfristig oder bleibend geschädigt, dadurch die Sehkraft beeinträchtigt werden.
Eine absichtliche Blendung zieht grds. strafrechtliche Ermittlungen nach sich. Im Bereich der Eisenbahn (z.B. Blendung von Lok- oder Triebfahrzeugführern) erfüllt dies häufig den Tatbestand des Gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr.
Unsachgemäße Verwendung von Lasern kann zu Verbrennungen der Haut und teilweise zu massiven Verletzungen führen. Häufig ist hierbei der Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzungen erfüllt. Bei ausreichender Leistung oder Fokussierung können Brände und Explosionen ausgelöst werden.
Ordnungsgemäß vertriebene Laserpointer weisen eine CE-Kennzeichnung auf dem Gerät, der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein auf. Rechtlich reicht die Kennzeichnung auf der Verpackung.
Die Bundespolizei bittet deshalb vor dem Kauf von Laserpointern auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Wenn der Verdacht besteht, dass sicherheitstechnische Mängel vorhanden sind oder Mängel in der Kennzeichnung bestehen, können bei der für die Marktaufsicht zuständigen Landesbehörde (in Bayern beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) nähere Informationen eingeholt werden.
Laserpointer kommen in der heutigen Zeit immer häufiger zum Einsatz, zum Beispiel als optischer Zeigestock im Beruf aber auch bei Kindern als „Spielzeug“. In den Laserpointern befinden sich fokussierende Optiken, die einen sehr schmalen Strahl erzeugen, der sich auch nach mehreren Metern nur gering verbreitert.
Da die meisten Menschen das Augenlid als Schutzmechanismus reflexartig schließen können, wenn sie geblendet werden, sind schwächere Laserpointer mit den vorgeschriebenen Werten oft unbedenklich. Das Augenlid verhindert das Durchdringen des Strahls ins Augeninnere.
Es gibt jedoch auch Menschen bei denen dieser Reflex verzögert auftritt oder sogar komplett fehlt. Bei diesen Personen können Schäden am Auge sogar durch schwächere Laser verursacht werden. Anders ist es bei den Laserpointern, die den Norm und Grenzwert von 1 Milliwatt überschreiten. Diese können bei direkter und indirekter Bestrahlung (z.B. durch einen Spiegel) sogar Schäden am geschlossenen Auge hervorrufen.
Da die Strahlung von Laserpointern im Bereich des sichtbaren Lichtes liegt, ist vorwiegend unsere Netzhaut betroffen. Sowohl die Hornhaut als auch die Linse sind für die Wellenlänge dieser Strahlung durchlässig. Beide Medien fokussieren den Strahl allerdings zusätzlich und verstärken das Licht auf der Netzhaut.
Ist der Laserpointer also nicht so stark, werden die Lichtrezeptoren unserer Netzhaut kurzzeitig überreizt und es kommt zur Blendung. Bei den stärkeren Laserpointern kann es hingegen zu Verbrennungen auf der Netzhaut kommen, welche wiederum eine Narbenbildung zur Folge haben. Fällt der Schaden noch stärker aus, kann es sogar zu Flüssigkeitsansammlungen oder der Bildung von neuen Blutgefäßen kommen. Ist die betroffene Stelle die Makula (Punkt des schärfsten Sehens) kann es zu einer erheblichen Verschlechterung des Sehvermögens führen. Trifft der Laserstrahl sogar den Sehnerv droht eine völlige Erblindung.
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